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§ 1 Verleihung des akademischen
Grades eines Doktors der Naturwissenschaften
(1) Die Universität Tübingen
verleiht durch die Fakultät für Physik aufgrund der
ordentlichen Promotion gemäß §§ 2 bis 15
dieser Promotionsordnung den akademischen Grad eines Doktors der
Naturwissenschaften (Dr.rer.nat.).
(2) Die Universität Tübingen
verleiht auf Beschluß der Fakultät für Physik
ferner den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber
(Dr.rer.nat.h.c.) gemäß § 16 dieser Promotionsordnung.
§ 2 Promotionsausschuß
(1) Die durch diese Promotionsordnung
für das Promotionsverfahren vorgesehenen Beschlüsse
werden vom Promotionsausschuß gefaßt, sofern diese
Promotionsordnung nichts anderes vorsieht. Der Promotionsausschuß
tritt in der Regel nur während der Vorlesungszeit zusammen.
(2) Der Promotionsausschuß
besteht aus dem Dekan als Vorsitzendem sowie allen Professoren,
Hochschul- und Privatdozenten der Fakultät für Physik,
die hauptberuflich an der Universität Tübingen tätig
sind.
(3) Die emeritierten und die im Ruhestand
befindlichen Professoren der Fakultät haben das Recht, an
den Sitzungen des Promotionsausschusses mit beratender Stimme
teilzunehmen. Externe Gutachter können als Sachverständige
beratend zur Sitzung hinzugezogen werden.
(4) Der Promotionsausschuß
ist beschlußfähig, wenn er ordnungsgemäß
eingeladen wurde und wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist.
(5) Der Promotionsausschuß
tagt nichtöffentlich.
(6) Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet; diese Pflicht schließt auch die Geheimhaltung
der Beratungsunterlagen ein.
§ 3 Annahme als Doktorand
*)
(1) Wer die Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 4 erfüllt und die Anfertigung einer
Dissertation beabsichtigt, kann unter Angabe seines in Aussicht
genommenen Themas die Annahme als Doktorand beantragen. Über
den Antrag entscheidet der Dekan.
(2) Die Annahme als Doktorand durch
die Fakultät ist durch Eintragung in die Doktorandenliste
und durch Ausstellung eines Doktorandenausweises zu bestätigen.
(3) Entschließt sich der Dekan
nicht zur Annahme des Antrags, so entscheidet der Promotionsausschuß.
Dieser kann die Annahme ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 4 nicht gegeben sind, das in Aussicht genommene Thema für
eine Dissertation offensichtlich ungeeignet ist, oder kein Mitglied
des Promotionsausschusses in der Lage ist, die anzufertigende
Dissertation zu betreuen. Die Ablehnung ist zu begründen
und dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
(4) Scheidet ein Professor, Hochschul-
oder Privatdozent, der die Dissertation eines Doktoranden betreut
hat, aus der Fakultät aus und sieht er sich aus diesem Grunde
nicht mehr in der Lage, den Doktoranden bis zum Abschluß
der Dissertation zu betreuen, so soll der Dekan auf Antrag des
Doktoranden ihm nach Möglichkeit einen anderen Professor,
Hochschul- oder Privatdozenten der Fakultät zur Beratung
bei der Anfertigung der Dissertation vermitteln.
§ 4 Voraussetzungen für
die Zulassung zur Promotion
(1) Voraussetzung für die Zulassung
zur Promotion ist ein mit gutem Erfolg abgeschlossenes Studium
der Naturwissenschaften oder der Mathematik mit einer Regelstudienzeit
von mindestens 4 Jahren an einer deutschen Universität. Über
die Anerkennung eines anderen (z.B. ausländischen) Studienabschlusses
entscheidet der Promotionsausschuß. Der Bewerber soll vor
Stellung des Antrags auf Zulassung zum Promotionsverfahren zwei
Semester an der Universität Tübingen für das Hauptfach
Physik eingeschrieben oder als Angehöriger des wissenschaftlichen
Dienstes tätig gewesen sein. Auf Antrag entscheidet der Promotionsausschuß
über die Befreiung von dieser Voraussetzung.
(2) Besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen
mit einer mit hervorragendem Ergebnis bestandenen Diplomprüfung
können zur Promotion zugelassen werden, wenn sie in einem
in der Regel zweisemestrigen Eignungsfeststellungsverfahren nachweisen,
daß sie in dem vorgesehenen Dissertationsgebiet grundsätzlich
im gleichen Maße, wie dies bei promotionsfähigen Universitätsabsolventen
nach Maßgabe der Promotionsordnung vorausgesetzt wird, zu
wissenschaftlicher Arbeit befähigt sind. Über die im
Eignungsfeststellungsverfahren zu erbringenden Leistungen, vor
allem in den Grundlagenfächern, entscheidet der Promotionsausschuß.
Über die Anerkennung anderer Studiengänge bzw. Studienabschlüsse
entscheidet der Promotionsausschuß.
§ 5 Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan der Fakultät
für Physik zu richten. Der Antrag muß enthalten:
1. den Titel der Dissertation
2. die Anschrift des Bewerbers
3. den Betreuer der Dissertation
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges in deutscher
Sprache.
2. Nachweise der Schulabschlüsse
und des erfolgreichen Abschlusses des
Studiums gem. § 4.
3. Eine Dissertation in Maschinenschrift
oder gedruckt in drei vollständigen
Exemplaren. Außer der Dissertation können weitere
wissenschaftliche Ver-
öffentlichungen des Bewerbers nach dessen Belieben beigefügt
werden.
4. Eine Erklärung des Bewerbers,
daß er die Dissertation selbständig ange-
fertigt und keine anderen als die angegebenen Quellen und
Hilfsmittel benutzt hat.
5. Eine schriftliche Erklärung
des Bewerbers über etwaige frühere oder lau-
fende Promotionsverfahren. Gegebenenfalls ist anzugeben, wann,
mit welcher Dissertation und wo die Meldung zur Promotion
erfolgt ist.
6. Eine schriftliche Erklärung
darüber, ob die Dissertation oder Teile davon
Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens waren.
7. Die Nennung der Prüfungsfächer
der mündlichen Prüfung gemäß § 10
Abs. 3 und gegebenenfalls der Antrag auf Abwahl der Nebenfächer
(§ 10
Abs. 3 Satz 4).
8. Eine schriftliche Erklärung
des Bewerbers, daß keine Strafverfahren gegen
ihn laufen sowie ein polizeiliches Führungszeugnis, das
nicht älter als sechs
Monate ist.
9. Der Bewerber kann eine schriftliche
Erklärung beifügen, ob er mit öffent-
licher Prüfung im Sinne des § 50 Abs. 7 UG einverstanden
ist.
(3) Die Zurücknahme des Antrags auf Zulassung mit der Wirkung, daß dieser als
nicht gestellt gilt, ist nur zulässig, solange dem Dekanat noch kein Gutachten
vorliegt. Sie muß durch schriftliche Erklärung erfolgen und bedarf keiner
Begründung.
§ 6 Entscheidung über die
Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet
der Dekan innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags. Erachtet
er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht erfüllt,
so entscheidet der Promotionsausschuß.
(2) Die Zulassung ist zu versagen,
wenn
1. die in § 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt
sind,
2. die Unterlagen unvollständig
sind,
3. kein Professor, Hochschul- oder Privatdozent
der Fakultät die Arbeit beurtei-
len kann,
4. bei dem Kandidaten Voraussetzungen
vorliegen, die die Entziehung des
Doktorgrades rechtfertigen würden,
5. der Kandidat sich im Fach Physik
in einem Promotionsverfahren befindet,
6. ein Verfahren zur Wiederholung des
Promotionsverfahrens im Fach Physik
erfolglos beendet wurde.
(3) Die Entscheidung über den
Antrag ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich und bei
Ablehnung außerdem begründet mitzuteilen.
§ 7 Dissertation
(1) Die Dissertation muß die
Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger wissenschaftlicher
Arbeit in einem der in der Fakultät für Physik vertretenen
Fachgebiete beweisen. Der Bewerber muß in der Dissertation
eigene Forschungsergebnisse, die neue wissenschaftliche Erkenntnisse
vermitteln, in angemessener Form darlegen.
(2) Die Dissertation soll in deutscher
Sprache abgefaßt sein. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
des Promotionsausschusses. In diesen Fällen ist eine Zusammenfassung
in deutscher Sprache beizufügen.
(3) Die Dissertation ist druckreif
in Maschinenschrift (geheftet) oder gedruckt in drei bis sechs
Exemplaren einzureichen.
(4) Die benutzten Quellen sind anzugeben.
§ 8 Gutachten
(1) Für die Begutachtung der
Dissertation bestimmt der Dekan aus dem Kreis der Professoren,
Hochschul- und Privatdozenten einen ersten und einen zweiten Berichterstatter.
In der Regel ist der Betreuer der erste Berichterstatter. Entpflichtete
und in den Ruhestand versetzte Professoren können als Berichterstatter
bestellt werden. Mindestens einer der Berichterstatter muß
hauptberuflich als Professor der Fakultät für Physik
angehören.
(2) Die Berichterstatter legen spätestens
drei Monate nach ihrer Bestellung ein schriftliches Gutachten
vor. Bei Überschreiten der Frist kann der Dekan gemäß
Absatz 1 neue Berichterstatter bestimmen.
(3) Die Gutachten müssen enthalten:
1. Eine begründete Empfehlung für die Annahme, die Ablehnung
oder die
Rückgabe der Dissertation nach Abs.5,
2. Einen begründeten Vorschlag für eine der folgenden
Noten, falls die An-
nahme der Dissertation empfohlen wird:
ausgezeichnet (summa cum laude) = 0,7
sehr gut (magna cum laude) = 1
gut (cum laude) = 2
ausreichend (rite) = 3
Die Note sehr gut = 1 kann durch ein Minuszeichen um 0,3 abgewertet
werden; die Noten gut = 2 und ausreichend = 3 können durch
ein Plus- oder Minuszeichen um jeweils 0,3 auf- oder abgewertet
werden. Diese Abstufungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote
der Promotion berücksichtigt, jedoch in der Promotionsurkunde
nicht aufgeführt.
(4) Schlägt einer der Berichterstatter
als Note "summa cum laude" (ausgezeichnet) vor, so ist
der Kreis der Berichterstatter vom Dekan auf 3 zu erweitern.
(5) Auf Vorschlag eines Berichterstatters
kann der Promotionsausschuß dem Bewerber die Dissertation
zur Umarbeitung zurückgeben; er muß zugleich eine angemessene
Frist für die erneute Vorlage festsetzen. Wird die Frist
vom Bewerber nicht eingehalten, so entscheidet der Promotionsausschuß,
ob sie verlängert wird oder ob die Dissertation als abgelehnt
gilt; im zweiten Fall ist das Promotionsverfahren erfolglos beendet.
§ 9 Beschluß über
die Beurteilung
(1) Sobald die Gutachten dem Dekan
vorliegen, werden die Dissertation und die Gutachten bei allen
Mitgliedern des Promotionsausschusses in Umlauf gebracht. Die
Mitglieder des Promotionsausschusses haben bis zum Ende des Umlaufs
das Recht, beim Dekan schriftlich begründeten Einspruch gegen
den Vorschlag der Annahme, Ablehnung oder der Benotung zu erheben.
Sie haben ferner das Recht, dem Promotionsausschuß Verbesserungen
oder Ergänzungen der Dissertation vorzuschlagen. In diesem
Fall findet § 8 (5) entsprechende Anwendung.
(2) Wird Einspruch eingelegt, bestimmt
der Dekan einen weiteren Berichterstatter.
(3) Die Note der Dissertation ergibt
sich aus dem Durchschnitt der Notenvorschläge der Gutachter.
Die Dissertation gilt als angenommen, wenn die Note mindestens
"ausreichend" (3,0) beträgt.
(4) Ist die Dissertation abgelehnt,
so ist das Promotionsverfahren damit erfolglos beendet. Ein Exemplar
der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Akten der
Fakultät.
(5) Ist die Dissertation angenommen,
so ist der Bewerber zur mündlichen Prüfung zugelassen.
(6) Nach der Beschlußfassung
über die Dissertation ist der Bewerber unverzüglich
über ihre Annahme oder Ablehnung schriftlich zu unterrichten.
Eine Ablehnung muß schriftlich begründet und mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
§ 10 Die mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung
erstreckt sich auf das Hauptfach und zwei Nebenfächer.
(2) Hauptfächer sind:
1. Experimentalphysik
2. Angewandte Physik
3. Theoretische Physik
4. Astronomie/Theoretische Astrophysik
5. Kristallographie
6. Informationsverarbeitung und Kybernetik
7. Geschichte der Naturwissenschaften
(3) Zugelassene Nebenfächer sind:
Jedes in der Prüfungsordnung der Universität Tübingen
im Diplomstudiengang Physik zugelassene Fach und jedes im Staatsexamen
für das Lehramt an Gymnasien zugelassene mathematisch-naturwissenschaftliche
Fach. Mindestens eines der Nebenfächer muß in der Fakultät
vertreten sein. Über die Zulassung anderer wissenschaftlicher
Fächer als Nebenfach entscheidet der Promotionsausschuß
im Einzelfall auf Antrag, der auch vor dem Antrag auf Zulassung
zum Promotionsverfahren gestellt werden kann. Auf Antrag des Bewerbers
kann auf die mündliche Prüfung verzichtet werden (Abwahl),
wenn in dem angegebenen Nebenfach die Abschlußprüfung
mindestens mit Note "gut" bestanden wurde. In diesem
Fall wird die Note des Nebenfachs übernommen.
(4) Die mündliche Prüfung
wird von mindestens zwei Prüfern für das Hauptfach und
gegebenenfalls je einem Prüfer sowie einem Beisitzer für
jedes Nebenfach abgenommen. Als Prüfer können nur Professoren,
Hochschul- und Privatdozenten bestellt werden. Mindestens einer
der Prüfer im Hauptfach muß hauptberuflich als Professor
in der Fakultät für Physik tätig sein. Einer der
Prüfer soll Betreuer und Berichterstatter sein. Der Dekan
bestimmt spätestens unmittelbar nach der Festsetzung der
Note der Dissertation die Prüfer. Die Prüfungen beginnen
frühestens zehn Tage, spätestens vier Wochen nach der
Festsetzung der Prüfer, wobei die vorlesungsfreie Zeit nicht
gerechnet werden muß, und sind innerhalb von vier Wochen
abzuwickeln. Die Nebenfachprüfungen sind vor der Hauptfachprüfung
abzulegen.
(5) Die Prüfung dauert im Hauptfach
eine, in den Nebenfächern je eine halbe Stunde. Sie regelt
sich im einzelnen nach § 50 Abs. 5 UG. Ein Protokoll muß
angefertigt werden.
(6) Alle Mitglieder des Promotionsausschusses
haben das Recht, an den Prüfungen als Zuhörer teilzunehmen.
Für die Teilnahme anderer Zuhörer gilt § 50 Abs.
7 UG.
§ 11 Die Beurteilung der mündlichen
Prüfung
(1) Im Anschluß an die mündliche
Hauptfachprüfung treten die Hauptfachprüfer und der
Dekan zu einer nichtöffentlichen Beratung zusammen und entscheiden
über das Bestehen der Prüfung sowie über die Benotung
gemäß Abs. 2 sowie über die Gesamtnote der mündlichen
Prüfung.
(2) In der mündlichen Prüfung
vergeben die Prüfer folgende Noten
ausgezeichnet = 0,7
sehr gut = 1
gut = 2
ausreichend = 3
nicht ausreichend = 4
Die Note sehr gut = 1 kann durch ein Minuszeichen um 0,3 abgewertet
werden; die Noten gut = 2 und ausreichend = 3 können durch
ein Plus- oder Minuszeichen um jeweils 0,3 auf- oder abgewertet
werden. Diese Abstufungen werden bei der Berechnung der Gesamtnote
der Promotion berücksichtigt, jedoch im Zeugnis nicht aufgeführt.
Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird als Durchschnitt
aus den Bewertungen der Prüfer und der zugelassenen Nebenfächer
ermittelt, wobei die Bewertung des Hauptfaches doppelt gewichtet
wird. Die Berechnung der Durchschnitte erfolgt bis auf die erste
Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne
Rundung gestrichen.
Der mündliche Qualifikationsnachweis
ist erbracht, wenn dieser Durchschnitt zwischen 0,7 und 3,0 liegt;
in diesem Fall wird folgende Gesamtnote der mündlichen Prüfung
festgestellt:
Bei einem Durchschnitt unter 1,0 = 0,7
bei einem Durchschnitt 1,0 bis 1,5 = 1
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = 2
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,0 = 3
bei einem Durchschnitt über 3,0 = 4
(3) Die mündliche Prüfung
ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens
ausreichend (3,0) bewertet wurden.
(4) Im Anschluß an die Festsetzung
der Note wird diese dem Bewerber mitgeteilt. Ist die mündliche
Prüfung nicht bestanden, so erteilt der Dekan einen rechtsmittelfähigen
Bescheid, in dem auch auf die Möglichkeit der Wiederholung
der mündlichen Prüfung hingewiesen wird.
(5) Erscheint der Bewerber zur mündlichen
Prüfung nicht, so gilt diese als nicht bestanden, es sei
denn, der Bewerber hat sein Versäumnis nicht zu vertreten.
Auf Antrag des Bewerbers, der zu begründen ist, kann der
Promotionsausschuß das Versäumnis als entschuldigt
betrachten; in diesem Fall setzt der Promotionsausschuß
im Einvernehmen mit dem Bewerber und ggf. den Prüfern einen
neuen Termin fest.
§ 12 Wiederholung der mündlichen
Prüfung
(1) Wird die mündliche Prüfung
nicht bestanden, so kann sich der Bewerber innerhalb eines Jahres
nach Mitteilung des Nichtbestehens noch einmal zur mündlichen
Prüfung anmelden.
(2) Meldet sich der Bewerber innerhalb
der angegebenen Frist nicht zu einer Wiederholung oder erscheint
er nicht zum angesetzten Termin für den neuerlichen Versuch,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, er
hat sein Versäumnis nicht zu vertreten. § 11 Abs. 5
Satz 1 gilt entsprechend. Das Promotionsverfahren ist damit erfolglos
beendet.
§ 13 Gesamtnote der Promotion
(1) Nach Abschluß aller Prüfungsleistungen
stellt der Dekan die Gesamtnote fest. Die
Gesamtnote ergibt
sich aus dem Durchschnitt der nichtgerundeten Gesamtnote der mündlichen
Prüfung und der Note der Dissertation, dabei ist die Note
der Dissertation doppelt zu gewichten.
Die Gesamtnote lautet:
bei einem Durchschnitt bis 0,8 = ausgezeichnet (summa cum laude)
bei einem Durchschnitt über 0,8 - 1,5 = sehr gut (magna
cum laude)
bei einem Durchschnitt über 1,5 - 2,5 = gut (cum laude)
bei einem Durchschnitt über 2,5 - 3,0 = ausreichend (rite)
bei einem Durchschnitt über 3,0 = nicht ausreichend
(2) Die Gesamtnote "ausgezeichnet"
kann nur erteilt werden, wenn die Dissertation als "ausgezeichnet"
beurteilt worden ist und die Leistungen in der mündlichen
Prüfung in jedem Prüfungsfach mindestens mit "sehr
gut" benotet worden sind.
(3) Die Gesamtnote ist dem Bewerber
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Mit der Mitteilung der Gesamtnote
erhält der Bewerber auf Wunsch eine Bescheinigung darüber,
daß und wann er die Prüfungen im Promotionsverfahren
bestanden hat. Die Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung
des Doktorgrades.
§ 14 Vervielfältigung der
Dissertation
(1) Ist die mündliche Prüfung
bestanden, so muß der Kandidat der Fakultät für
Physik unentgeltlich 40 Exemplare der Dissertation (Pflichtexemplare
) überlassen. Die Zahl der Pflichtexemplare verringert sich
auf 5, wenn die Veröffentlichung der Dissertation in einer
wissenschaftlichen Fachzeitschrift erfolgt, oder wenn ein gewerblicher
Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt,
eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird, und
auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung
als Dissertation unter Angabe der Universität Tübingen
ausgewiesen ist.
(2) Die Pflichtexemplare müssen
innerhalb eines Jahres, vom Tag der Mitteilung der Gesamtnote
der Promotion(§13) an gerechnet, abgeliefert sein. Vor Ablauf
der Frist kann der Bewerber einen Antrag auf Verlängerung
beim Promotionsausschuß stellen; der Antrag ist zu begründen.
Liefert der Bewerber die Pflichtexemplare innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nicht ab, so erlöschen alle Rechte, die er bisher durch
das Promotionsverfahren erworben hat.
(3) Die Pflichtexemplare sind mit
besonderem Titelblatt zu versehen, auf dem die Arbeit als "Dissertation
der Fakultät für Physik der Eberhard-Karls-Universität
zu Tübingen zur Erlangung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften
vorgelegt" bezeichnet wird. Auf der Rückseite des Titelblatts
muß angegeben werden:
Tag der mündlichen Prüfung: ...
Dekan: ...
1. Berichterstatter: ...
2. Berichterstatter: ...
...
Es sind alle Berichterstatter anzuführen. Als Dekan ist derjenige
anzugeben, der das Amt am Tage der Festsetzung der Note der mündlichen
Prüfung innehatte.
(4) Der Bewerber hat schriftlich zu
versichern, daß Änderungen, die in den Gutachten gefordert
waren, berücksichtigt sind. Sonstige inhaltliche Änderungen
bedürfen der Genehmigung des ersten Berichterstatters. Diese
ist dem Dekan vorzulegen. Auf den letzten Seiten der Pflichtexemplare
kann eine mit dem Zulassungsantrag eingereichte Formulierung des
Bildungsganges wörtlich abgedruckt werden. Die Druckprobe
des Titelblattes und des Bildungsganges ist vor dem endgültigen
Druck dem Dekan zur Genehmigung vorzulegen.
§ 15 Ausstellung und Aushändigung
der Promotionsurkunde
(1) Hat der Bewerber die Pflichtexemplare
seiner Dissertation abgegeben, so stellt der Dekan die Promotionsurkunde
aus. Sie enthält den Titel und die Note der Dissertation
und die Gesamtnote der Promotion sowie das Datum der mündlichen
Prüfung.
Sie wird datiert auf den Tag der Abgabe
der Pflichtexemplare und vom Präsidenten der Universität
und dem Dekan der Fakultät für Physik unterschrieben
sowie mit dem Siegel der Universität versehen.
(2) Mit der Aushändigung der
Promotionsurkunde ist die Promotion vollzogen und das Recht zum
Führen des Doktorgrades erworben.
§ 16 Verleihung des Grades eines
Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr.rer.nat.h.c.)
(1) Die Fakultät für Physik
der Universität Tübingen kann den Grad eines Doktors
der Naturwissenschaften ehrenhalber verleihen.
(2) Voraussetzung für die Verleihung
der Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber
sind ausschließlich hervorragende wissenschaftliche Leistungen.
(3) Die Verleihung des Grades eines
Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber kann nur mit Zustimmung
von mindestens 3/4 der Mitglieder des Promotionsausschusses beschlossen
werden.
(4) Die Ehrenpromotion erfolgt durch
Überreichen der Urkunde, in welcher die wissenschaftlichen
Leistungen des Ausgezeichneten hervorzuheben sind.
(5) Die Urkunde wird vom Präsidenten
der Universität und vom Dekan der Fakultät für
Physik unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Universität
versehen.
§ 17 Ungültigkeit der Promotion
Ergibt sich vor Aushändigung
der Promotionsurkunde, daß der Bewerber bei den Promotionsleistungen
getäuscht hat oder daß wesentliche Voraussetzungen
für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden
sind, so können einzelne Promotionsleistungen oder die gesamte
Promotion für ungültig erklärt werden. Die Entscheidung
hierüber trifft der Promotionsausschuß.
§ 18 Entziehung des Doktorgrades
Für die Entziehung des
Doktorgrades sind die hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften
maßgebend. Die Entziehung des Doktorgrades darf nicht aus
politischen Gründen erfolgen.
§ 19 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Promotionsordnung tritt
am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums
für Wissenschaft und Forschung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Promotionsordnung der Universität Tübingen für
die Fakultät für Physik vom 9. Juli 1987 (W.u.K. 1987,
S. 340) außer Kraft.
(2) Für einen Zeitraum von zwei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Promotionsordnung ist auf Antrag
des Bewerbers noch nach den Bestimmungen der bisherigen Promotionsordnung
zu verfahren.
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